Verein für Militär- und Zeitgeschichte Hunsrück e.V.

 

P r ä a m b e l



Das “Museum für Militär- und Zeitgeschichte Hunsrück“ hat sich die Aufgabe gesetzt, die militärische Geschichte unter Einbeziehung regionalhistorischer Aspekte in einem Zeitraum von 1945 (Ende des 2. Weltkrieges) bis 1989 (Ende des sog. „Kalten Krieges“) zu dokumentieren, zu erforschen, dazu Objekte zu sammeln, zu bewahren und diese unter musealen Gesichtspunkten auszustellen.

-    Darstellung des Kriegsendes 1945, amerikanische und französische Besatzung; die Nöte und Schwierigkeiten der unmittelbaren Nachkriegszeit.
-    Zusammenleben der Bevölkerung mit den verschiedenen Besatzungstruppen (aus ehem. Feinden werden Freunde).
-    Wiederaufbau und Normalisierung des zivilen Lebens durch Gründung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland.
-    Wiederbewaffnung, Aufstellen der Bundeswehr und Gründung der verschiedenen Standorte im Hunsrück.
-    Dokumentation von Bau und Geschichte der sog. Hunsrück-Höhenstraße, die ursprünglich aus strategischen Gründen geplant, sich im Laufe ihrer Geschichte zu einer “Lebensader“ des Hunsrücks entwickelt hat. Diese Straße steht symbolisch aber auch tatsächlich für die enge Verzahnung von militärischer Geschichte und zivilem Leben im Hunsrück.

Die umrissenen Schwerpunkte sollen in Dauer- und Sonderausstellungen gezeigt werden.
Eine zentrale Zielsetzung des Museums besteht darin, die Umbrüche des 20. Jahrhunderts gerade für Menschen, die diese Zeit nicht unmittelbar miterlebt haben, nachvollziehbar zu machen. Hierdurch erfüllt das Museum eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe.
Der Bestand des Museums setzt sich aus drei privaten Sammlungen zusammen. Um diese Sammlungen in eine museale Präsentation zu überführen und diese damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soll zur Unterstützung nachfolgender Verein gegründet werden.

S  a  t  z  u  n  g



§ 1    Name und Sitz
1.     Der Verein führt den Namen „Verein für Militär- und Zeitgeschichte Hunsrück e.V.“.
2.     Der Sitz des Vereins ist Hollnich.
3.     Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen sein.
4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck
1.    Der Verein hat den Zweck, das zurzeit im Aufbau befindliche „Museum für Militär- und Zeitgeschichte Hunsrück“ zu betreiben, insbesondere durch:

•    Aufbau und museale Präsentation einer militärhistorischen und zeitgeschichtlichen Sammlung
•    Pflege, Restaurierung und Erhaltung der musealen Objekte, Übernahme von Patenschaften für Fahrzeuge und andere Museumsobjekte
•    Erstellung und Herausgabe von Publikationen, wissenschaftlichen Beiträgen,  museumspädagogischen Begleitmaterialien, Prospekten etc.
•    Durchführung von Führungen, Unterstützung bei Planung und Organisation von Veranstaltungen wie „Lebende Geschichte“ oder historischen Fahrzeugtreffen oder Sonderausstellungen
•    Organisation des laufenden Museumsbetriebes, wie z.B. Kassendienst, Aufsicht und Reinigungsarbeiten etc.
•    Finanzielle Unterstützung des Museums durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sachzuwendungen
•    Werben für Ziele des Museums bei politisch Verantwortlichen, Parteien, Unternehmen und Anstreben einer Kooperation mit anderen Museen, Sammlungen und Organisationen

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 4    Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod bzw. Geschäftsauflösung,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.

1.    Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein.

2.    Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

3.    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.


§ 5    Finanzierung der Vereinsaufgaben
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter.
1.    Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.    Der Beitrag ist im voraus als Jahresbeitrag zu entrichten.

3.    Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluß, Mitglieder die sich aus Sicht des Vorstandes in
besonderem Maße für die Ziele des Vereins eingesetzt haben, von der Beitragspflicht befreien.
Eine solche Entscheidung des Vorstandes, hat die längste Gültigkeit von einem Vereinsjahr. Über
die Verlängerung der Beitragsfreiheit ist spätestens bis 30.9. des laufenden Vereinsjahres für das Folgejahr einstimmig durch den Vorstand zu entscheiden.

4.    Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.


§ 6    Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7    Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden und werden von dem Vorsitzenden nach Terminabstimmung mit dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
1.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2.    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3.    Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g) die Auflösung des Vereins.

4.    Der Vorsitzende - bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter - leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf wird ein Protokoll angefertigt und vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8    Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 9    Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin,
d) dem/der Schriftführer/Schriftführerin,
e) bis zu fünf Beisitzern
1.    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn ein Versammlungsteilnehmer dies beantragt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

2.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Organen aufgestellten Richtlinien und Beschlüsse. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

3.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

4.    Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

5.    Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt der alte Vorstand bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

6.    Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 10    Vertretung des Vereins
1.  Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegen-              heiten (BGB § 26 Abs. 2) allein und - soweit erforderlich - nach Maßgabe der Beschlüsse der                Mitgliederversammlung. Bei der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der stellvertretende           Vorsitzende nach Rangfolge.

2.    Die Vertretungsvollmacht des Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 2.500 für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins von dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen sind. Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 5.000 für den Einzelfall verpflichten, bedürfen zusätzlich eines Vorstandsbeschlusses.


§ 11    Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 12    Das Kuratorium
Der Vorstand des Vereins kann die Berufung eines Kuratoriums beschließen.
Dieses Kuratorium begleitet die Grundsatzarbeit des Vereins und empfiehlt Initiativen zu seiner Förderung.
1.    Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand benannt.

2.    Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

3.    Das Kuratorium hält, in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden, mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab.


§ 13    Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 08.06.2012 beschlossen.

Navigation